Widerrufsrecht

Unsere allgemeinen Geschäftsbedigungen:

Vermietung:

§1 Geltungsbereich

Allen Verträgen, die zwischen der Firma Lite-Tech Veranstaltungstechnik GmbH, (nachfolgend Lite-Tech genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Lite-Tech zum Gegenstand haben, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen gelten ausschließlich, hiervon abweichende Bedingungen des Mieters haben keinerlei Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsschluss

1.

Die von Lite-Tech abgegebenen Angebote verstehen sich generell freibleibend und unverbindlich. Zur rechtsmäßigen Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Auftragserteilung des Mieters, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Lite-Tech.

2.

Die schriftlicher Auftragserteilung des Mieters versteht sich als Auftrags-Angebot. Nimmt Lite-Tech diesen Auftrag an, so geht dem Auftraggeber spätestens 10 Tage vor Auftragsbeginn, jedoch auch spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung eine schriftliche Bestätigung zu.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Lite-Tech (Mietbeginn) und endet erst bei Rückgabe der Mietgegenstände im Lager (Mietende). Auch wenn der Transport durch Lite-Tech selbst, bzw. durch von Lite-Tech beauftragte Speditionen erfolgt, so ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im Lager maßgeblich für die Mietdauer. Die genaue Mietdauer beschränkt sich somit ausdrücklich nicht nur auf die Dauer des Einsatzes des gemieteten Materials, sondern zudem auf Lieferzeiträume, Lagerzeiten, etc. Es wird jeder angebrochene Tag berechnet.

§4 Mietpreis

Falls für bestimmte Leistungen keine abweichenden Pauschalpreise schriftlich und nach §2 / Abs.1 vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Im Falle eines vereinbarten Pauschalpreises, behält sich Lite-Tech bei nicht eingehaltenen Rückgabezeiten die zusätzliche Inrechnungsstellung nach Listenpreisen vor.

§5 Dienstleistungen

Dienstleistungen, die neben der reinen Materialüberlassung geleistet werden, insbesondere Logistikleistungen, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen, für deren Abschluss und Inhalt §2 / Abs.1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht pauschal und gesondert vereinbart worden ist, ist Lite-Tech berechtigt, die Zahlung eines dem Aufwand entsprechend angemessenen Entgelts zu berechnen.

§6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter kann bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Diese Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

Die Höhe der Abstandsgebühr errechnet sich wie folgt, und ist sofort zum Zeitpunkt der Stornierung fällig:

    Stornierung bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn: 20% des Auftragswertes.

    Stornierung bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragswertes.

    Stornierung bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn: 80% des Auftragswertes.

Zu kurzfristige Stornierungen, die in weniger als 3 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des Auftragswertes zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei Lite-Tech maßgeblich.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass Lite-Tech hierdurch kein nennenswerter Schaden entstanden ist, bzw. dieser wesentlich geringer ausfällt als der der Vergütung entsprechende Abstandsbeitrag.

Für Kunden, die mit unserem „Business Solution Package“ betreut werden, gelten hier gesonderte Fristen und Stornobedingungen. Bitte Angebot und entsprechende Informationen beachten.

§7 Zahlung

1.

Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in wirksamer Form nach §2 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Lite-Tech behält sich die Verweigerung zur Herausgabe der Mietgegenstände, bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen bei nicht erfolgter Zahlung vor.

2.

Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich, und nicht die Absendung. Dies gilt insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr.

3.

Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Mieters sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

4.

Die Zahlung hat im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen, es sei denn es wurde auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsziel gewährt / vereinbart.

5.

Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu dem offiziell gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen (Verbrauchter 5%, Kaufmann 8%).

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1.

Lite-Tech verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Lager von Lite-Tech in Mannheim in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung und Rückgabe kann nur während der regulären Geschäftzeiten, oder aber zu individuell vereinbarten Terminen erfolgen.

2.

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei der Übernahme auf deren Vollständigkeit einwandfreie Funktionsfähigkeit zu prüfen, und Lite-Tech im Falle eines Mangels unverzüglich auf diesen hinzuweisen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand der Überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Tritt später ein solcher Mangel auf, so hat der Mieter Lite-Tech unverzüglich nach der Entdeckung über diesen zu unterrichten. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung des Mangels als mangelfrei und genehmigt. Eine Reklamation erst bei Rückgabe kann nicht akzeptiert werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche seitens Lite-Tech nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3.

Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Lite-Tech nach eigener Wahl zum Austauschen / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Lite-Tech zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstands nur dann erfolgen, wenn die Mietgegenstände im Zusammenhang vermietet worden sind, und ein Mangel eines Teils die vertraglich vorausgesetzte Funktionalität der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht des Mieters oder die Gewährleistungs-Pflicht seitens Lite-Tech aus.

4.

Werden Geräte, ohne zusätzliches Fachpersonal zur Betreuung, etc. angemietet, obwohl Lite-Tech dieses ausdrücklich empfiehlt (weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwer zu bedienen sind) ist jegliche Haftung seitens Lite-Tech für die Funktionsstörung ausgeschlossen. Es sei denn, der Mieter kann nachweislich belegen, dass jene Mängel nicht auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.

5.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht, oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§536c BGB).

6.

Sollten zum Einsatz der Mietgegenstände Genehmigungen jeglicher Art (öffentlich-rechtliche, Gema, TÜV, Flugsicherheitbehörde, Brandschutzrechtlich, etc.) erforderlich sein, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Sollte Lite-Tech die Montage oder Betreuung übernehmen, so hat der Mieter die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Aufbauarbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Lite-Tech keine Gewähr.

§9 Schadensersatz

Lite-Tech schließt grundsätzlich jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage oder Betreuung. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. entgangenem Gewinn, sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen.

Diesem Haftungsausschluss ausgegliedert sind Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Lite-Tech samt gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, sowie Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ist die Haftung der Firma Lite-Tech bereits ausgeschlossen, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Lite-Tech.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten L-T

Vereinbart der Mieter seinerseits Haftungsausschlüsse in eigenen Verträgen mit Dritten (Agenturen, Werbepartner, Künstler, Zuschauer, etc.), so hat er die in §9 genannten Bestimmungen in diesen Verträgen zu Gunsten von Lite-Tech festzuhalten. Sofern Lite-Tech nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hat der Mieter Lite-Tech ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1.

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Gegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Lite-Tech ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet.

2.

Die Mietgegenstände sind ausschließlich von fachkundigem Personal aufzustellen, zu bedienen und abzubauen, und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungs-Vorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE zu sorgen.

3.

Der Mieter ist verpflichtet, eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch die Lagerung des Materials. Für Schäden durch Wettereinflüsse haftet der Mieter.

4.

Bei leichten bis mittleren Beschädigungen am Mietmaterial trägt der Mieter generell die Reparaturkosten der Geräte, zzgl. aller Auslagen (Versand, etc). Bei Totalschäden oder gar Verlusten hat der Mieter grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand. Bei Verlusten von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (Glühlampen, etc.) wird generell der Neuwert berechnet, auch wenn diese Teile bereits gebraucht waren.

§12 Versicherung